Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:
2 3Für die Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:
3 4Für die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:
4 5Dabei ist: 6
EFt, Ebene i
Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
Ft,i
Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
F0,i
Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.
APt,i
Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
AP0,i
Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.
Lt,i
Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
L0,i
Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.
Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.
Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Die V ist gem. Art. 4 V v. 29.10.2007 I 2529 am 6.11.2007 in Kraft getreten