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Anreizregulierungsverordnung – ARegV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2542)

Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:


2Für die Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:


3Für die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:


4Dabei ist:

EFt, Ebene i
Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
Ft,i
1Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
F0,i
1Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.
APt,i
1Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
AP0,i
1Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.
Lt,i
1Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
L0,i
1Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.

2Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.

Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Die V ist gem. Art. 4 V v. 29.10.2007 I 2529 am 6.11.2007 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26